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Fernabsatzgesetz:
G aufgeh. durch Art. 6 Nr. 7 G 400-2/10 v. 26.11.2001 I 3138 mWv 1.1.2002Textnachweis ab: 30. 6.2000
Das G wurde als Artikel 1 G 402-36/1 v. 27.6.2000 I 897 vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 12 Satz 3 dieses G mWv 30.6.2000 in Kraft getreten.Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)
EGRL 27/98 (CELEX Nr: 398L0027)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51).
Nachzulesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fernabsg/

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.

§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers

(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 1. seine Identität und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.

§ 4 Finanzierte Verträge

(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
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Text der Fernabsatzrichtlinie - vom 20. Mai 1997


Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz - Erklaerung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklaerung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Amtsblatt nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027
 
Text:
RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
 
Artikel 1
 
Gegenstand
 
Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Vertragsabschluesse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
 
Artikel 2

Definitionen
 
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
 
1. "Vertragsabschluss im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser fuer den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;
 
2. "Verbraucher" jede natuerliche Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen;
 
3. "Lieferer" jede natuerliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit handelt;
 
4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige koerperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
 
5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natuerliche oder juristische Person des oeffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Taetigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfuegung zu stellen.
 
Artikel 3
 
Ausnahmen
 
(1) Diese Richtlinie gilt nicht fuer Vertraege, die
- in einer nicht erschoepfenden Liste in Anhang II angefuehrte Finanzdienstleistungen betreffen;
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschaeftsraeumen geschlossen werden;
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von oeffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
- fuer den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;
- bei einer Versteigerung geschlossen werden.
(2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht fuer
 
- Vertraege ueber die Lieferung von Lebensmitteln, Getraenken oder sonstigen Haushaltsgegenstaenden des taeglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Haendlern im Rahmen haeufiger und regelmaessiger Fahrten geliefert werden;
 
- Vertraege ueber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befoerderung, Lieferung von Speisen und Getraenken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umstaenden nicht anzuwenden.
 
Artikel 4
 
Vorherige Unterrichtung
 
(1) Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz ueber folgende Informationen verfuegen:
 
a) Identitaet des Lieferers und im Fall von Vertraegen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift;
b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern;
d) gegebenenfalls Lieferkosten;
e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung;
f) Bestehen eines Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Faellen;
g) Kosten fuer den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;
h) Gueltigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags ueber die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmaessig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, muessen klar und verstaendlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsaetze der Lauterkeit bei Handelsgeschaeften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschaeftsfaehig sind (wie zum Beispiel Minderjaehrige), zu beachten.
(3) Bei Telefongespraechen mit Verbrauchern ist darueber hinaus zu Beginn des Gespraechs die Identitaet des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gespraechs ausdruecklich offenzulegen.
 
Artikel 5
 
Schriftliche Bestaetigung der Informationen
(1) Der Verbraucher muss eine Bestaetigung der Informationen gemaess Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig waehrend der Erfuellung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spaetestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erteilt wurden.
Auf jeden Fall ist folgendes zu uebermitteln:
- schriftliche Informationen ueber die Bedingungen und Einzelheiten der Ausuebung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschliesslich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Faelle;
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann;
- Informationen ueber Kundendienst und geltende Garantiebedingungen;
- die Kuendigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjaehrigen Vertragsdauer.
(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und ueber den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Moeglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
 
Artikel 6
 
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Werktagen ohne Angabe von Gruenden und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren.
Die Frist fuer die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist ueberschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, betraegt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemaess Artikel 5 uebermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemaess Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) UEbt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemaess diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie moeglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausueben bei
- Vertraegen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausfuehrung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemaess Absatz 1 begonnen hat;
- Vertraegen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Saetze auf den Finanzmaerkten, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, abhaengt;
- Vertraegen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fuer eine Ruecksendung geeignet sind oder schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum ueberschritten wuerde;
- Vertraegen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
- Vertraegen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;
- Vertraegen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor:
- Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollstaendig oder zum Teil durch einen vom Lieferer gewaehrten Kredit finanziert wird, oder
- wenn dieser Preis vollstaendig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gewaehrt wird,
wird der Kreditvertrag entschaedigungsfrei aufgeloest, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemaess Absatz 1 Gebrauch macht.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Aufloesung des Kreditvertrags fest.
 
Artikel 7
 
Erfuellung des Vertrags
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spaetestens 30 Tage nach dem Tag auszufuehren, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung uebermittelt hat, folgt.
(2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfuegbar ist, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und er muss die Moeglichkeit haben, sich geleistete Zahlungen moeglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen, erstatten zu lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten koennen indessen vorsehen, dass der Lieferer dem Verbraucher eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Moeglichkeit vor Vertragsabschluss oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser Moeglichkeit in klarer und verstaendlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Ruecksendung infolge der Ausuebung des Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der Verbraucher ist davon zu unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.
 
Artikel 8
 
Zahlung mittels Karte
 
Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass geeignete Vorkehrungen bestehen, damit
- der Verbraucher im Fall einer betruegerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung verlangen kann;
- dem Verbraucher im Fall einer solchen betruegerischen Verwendung die Zahlungen gutgeschrieben oder erstattet werden.
 
Artikel 9
 
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um
- zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung fuer den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
 
Artikel 10
 
Beschraenkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers:
- Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System);
- Fernkopie (Telefax).
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden duerfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.
 
Artikel 11
 
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehoerden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher fuer geeignete und wirksame Mittel, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewaehrleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schliessen Rechtsvorschriften ein, wonach eine oder mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden Einrichtungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen Verwaltungsbehoerden anrufen koennen, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen:
a) oeffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbaende, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbaende mit berechtigtem Interesse.
(3) a) Die Mitgliedstaaten koennen bestimmen, dass der Nachweis, dass eine vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestaetigung erfolgte oder die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferer und die Betreiber von Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind, Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemaess dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen im Einklang stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen zusaetzlich zu den Mitteln, die sie zur Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen muessen, eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhaengige Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen.
 
Artikel 12
 
Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewaehrten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewaehlt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.
 
Artikel 13
 
Gemeinschaftsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln.
(2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bestimmungen, die nur gewisse Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen regeln, dann sind diese Bestimmungen - und nicht die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie fuer diese bestimmten Aspekte der Vertraege im Fernabsatz anzuwenden.
 
Artikel 14
 
Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten koennen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein hoeheres Schutzniveau fuer die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen koennen sie im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz fuer bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
 
Artikel 15
 
Durchfuehrung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.
(4) Spaetestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem AEnderungsvorschlag, vor.
 
Artikel 16
 
Unterrichtung der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten ssehen angemessene Massnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher ueber das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher ueber ihre Verhaltenskodizes zu unterrichten.
 
Artikel 17
 
Beschwerdesysteme
Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden koennen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlaegen vor.
 
Artikel 18
 
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
 
Artikel 19
 
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
 
Geschehen zu Bruessel am 20. Mai 1997.
 
Im Namen des Europaeischen Parlaments
 
Der Praesident
 
J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates
 
Der Praesident
 
J. VAN AARTSEN
 
(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und
 
ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.
 
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.
 
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 26.
Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 1) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 51). Entscheidung des Europaeischen Parlaments vom 16. Januar 1997 und Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997.
 
(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.
 
(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.
 
(6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
 
(7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
 
(8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.
 
(9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.
 
(10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.
 
ANHANG I
 
Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4
 
- Drucksache ohne Anschrift,
 
- Drucksache mit Anschrift,
 
- vorgefertigter Standardbrief,
 
- Pressewerbung mit Bestellschein,
 
- Katalog,
 
- telefonische Kommunikation mit Person als Gespraechspartner,
 
- telefonische Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System, Audiotext),
 
- Hoerfunk,
 
- Bildtelefon,
 
- Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm,
 
- elektronische Post,
 
- Fernkopie (Telefax),
 
- Fernsehen (Teleshopping).
 
ANHANG II
 
Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1
 
- Wertpapierdienstleistungen;
 
- Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte;
 
- Bankdienstleistungen;
 
- Taetigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds;
 
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschaeften.
 
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
 
- Wertpapierdienstleistungen gemaess dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG (1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen fuer gemeinsame Anlagen;
 
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Taetigkeiten, die im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG (2) genannt sind und fuer die die gegenseitige Anerkennung gilt;
 
- Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte gemaess
 
- Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3);
 
- dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4);
 
- der Richtlinie 64/225/EWG (5);
 
- den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).
 
(1) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.
 
(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).
 
(3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).
 
(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).
 
(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geaendert durch die Beitrittsakte von 1973.
 
(6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.
 
(7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.
 
Erklaerung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1
Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission pruefen wird, ob es moeglich und wuenschenswert ist, die Berechnungsmethode fuer die Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen ("Haustuergeschaefte") (1) zu harmonisieren.
 
(1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.
 
Erklaerung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
 
Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes fuer Vertragsabschluesse im Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und hat daher ein Gruenbuch "Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen" vorgelegt. Im Lichte der Ergebnisse dieses Gruenbuchs wird die Kommission pruefen, wie der Verbraucherschutz in die Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in diesem Bereich einbezogen werden kann, und erforderlichenfalls geeignete Vorschlaege unterbreiten.

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